Sportwettvermittlungsstellen 10. August 201219. August 2012 Manche finden sie gut — einige Läden sind erkennbar gut besucht. Manche finden sie nicht gut — oder gar gefährlich. Das Stadtamt stellt die aktuelle gesetzliche Regelung vor. Darin heisst es u.a: Eine Wettvermittlungsstelle darf nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex eingerichtet werden, in dem sich bereits eine Spielhalle oder Spielbank befindet. Zwischen Wettvermittlungsstellen muss ein Abstand von mindestens 250 Metern eingehalten werden. Je Stadtbezirk und Wettveranstalter darf nur eine Wettvermittlungsstelle eingerichtet werden. Im Einzelnen ergeben sich alle Anforderungen und Einschränkungen aus dem Gesetz. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle setzt zudem die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung voraus. Bis zur Erteilung aller erforderlichen Erlaubnisse ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gesetzeswidrig. Danach werden wohl Spielhallen und Wettvermittlungsstellen zusammen betrachtet. Das wirft dann natürlich Fragen auf wenn man z.B. die Gröpelinger Heerstr. zwischen Morgenlandstr. und Beim Ohlenhof entlang läuft — ??? teilen teilen E‑Mail RSS-feed teilen teilen