Stadtsauberkeitskonzept

In jüngs­ter Zeit sind gleich 3 Din­ge ange­sto­ßen bzw. beschlos­sen wor­den, die dem The­men­feld “Ver­mül­lung” ange­hen sol­len. Das ist viel­leicht in sei­ner Dimen­si­on so nicht bekannt.

  1. Ord­nungs­dienst ange­dockt an das Ord­nungs­amt. Das war The­ma auf der letz­ten Bei­rats­sit­zung. Nach Aus­wahl der Bewer­ber wer­den die­se geschult. In der ers­ten Jah­res­hälf­te 2018 erfolgt dann der Start in den Stadtteilen.
  2. LAZLO II. Das ist eine Erwei­te­rung bzw. die Nach­fol­ge des aktu­el­len Bre­mer Lang­zeit­ar­beits­lo­sen­pro­gramms finan­ziert aus Bre­mer bzw. Euro­päi­schen Mit­teln. In die­sem Rah­men wird auch ein erwei­ter­ter Ein­satz ähn­lich wie beim Quar­tiers­ser­vice heu­te über­legt. Auch z.B. im Bereich Rück­schnitt Straßenbegleitgrün.
  3. Das Stadt­s­au­ber­keits­kon­zept aus dem Bau- bzw. Umwelt­res­sort bzw. der Poli­zei. Es ist hier auf den Sei­ten 11 — 22 nach­zu­le­sen: Senatsvorlage+Verstrkungsmittel+fr+Handlungsfelder

Das Stadt­s­au­ber­keits­kon­zept adres­siert eine Rei­he von Pro­blem­la­gen, die bis­her per­so­nal­sei­tig nicht dar­ge­stellt wer­den konnten:

a) 2 Per­so­nal­ein­hei­ten für den Bereich “Qua­li­täts­si­che­rung Stra­ßen­rei­ni­gung”. Also der Kon­trol­le der Leis­tung von Auftragnehmern.

b) 1 Per­so­nal­ein­heit “Zuge­hen auf Eigen­tü­mer wegen der Ver­mül­lung auf eige­nen Grund­stü­cken”. Oft ist es so, das Müll­ab­la­ge­run­gen an der Stra­ße nicht im öffent­li­chen Bereich, son­dern im pri­va­ten Bereich liegt, von dem die Stadt ihn nicht weg­räu­men darf. Für den Bür­ger hat es aber den Ein­druck, das der pri­va­te Bereich öffent­li­cher Stra­ßen­be­reich ist.

c) 4 Per­so­nal­ein­hei­ten “Ermitt­lungs­team Abla­ge­run­gen”. Hier geht es qua­si um das Durch­su­chen von Abfall­ab­la­ge­run­gen auf Hin­wei­se nach den Ver­ur­sa­chern. Das gibt es heu­te bereits, soll aber inten­si­viert werden.

d) 1 Per­so­nal­ein­heit “Sicher­stel­lung des Abfall­vo­lu­mens ent­spre­chend der tat­säch­li­chen Per­so­nen­zahl”. Es wird ver­mu­tet, das in gar nicht so weni­gen Häu­sern gera­den in Grö­pe­lin­gen mehr Men­schen leben als dort gemel­det sind. Und das das Müll­be­häl­ter­vo­lu­men gerin­ger ist, als es für die Per­so­nen­an­zahl im Haus sein müsste.

e) 4 Per­so­nal­ein­hei­ten “Kun­den­be­ra­tung vor Ort für Abfall­tren­nung und –ent­sor­gung”. Schrei­ben allei­ne reicht nicht — es bedarf gera­de in Grö­pe­lin­gen der direk­ten Anspra­che der Müll­ver­ur­sa­cher als Daueraufgabe.

f) 1,5 Per­so­nal­ein­hei­ten “Voll­zug des Abfall-Orts­ge­set­zes”. Es gibt auch Bür­ger, die die Geset­zes­wid­rig­keit ihres Müll­ver­hal­tens ken­nen — aber sie trotz­dem machen. Die­ses Ver­hal­ten soll mit Buß­gel­dern sank­tio­niert werden.

 

Eine  wei­te­re Ände­rung  ergibt sich aus der Modi­fi­zie­rung des Lan­des­stra­ßen­ge­set­zes. Aus einer Pres­se­mit­tei­lung zum The­ma:
Dar­über hin­aus nimmt der Gesetz­ge­ber die Betrie­be stär­ker in die Pflicht, die ihre Waren zum Ver­brauch an Ort und Stel­le abge­ben (Fast­food-Ket­ten, Kaf­fee to-go, Eis­die­len etc.). Muss­ten bis­lang nur sol­che Betrie­be den Geh­weg in einem Umkreis von 20 Meter sau­ber hal­ten, die ihre Waren unmit­tel­bar zur Stra­ße hin ver­kauf­ten, trifft die­se Pflicht jetzt auch die Betrie­be, die ihre Ver­brauchs­wa­ren im Laden­lo­kal abge­ben. Denn auch hier fin­det der Ver­zehr oft­mals drau­ßen auf der Stra­ße statt und Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al fin­det sich anschlie­ßend oft­mals auf dem Geh­weg wieder.

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