Novellierung des Bremer Wohnraumschutzgesetzes im April 2021 20. April 2021 Auf der kommenden Deputationssitzung ist die Novellierung des Bremer Wohnraumschutzgesetzes auf der Tagesordnung. Das Landesgesetz muss zur Anwendbarkeit anschließend noch mit städtischen Verordnungen ergänzt werden. Insgesamt wird das Gesetzt verschärft. Teil_A_Neufassung_Wohnraumschutzgesetz Teil_B_Neufassung_Wohnraumschutzgesetz Teil_A_Neufassung_Wohnraumschutzgesetz So gilt ein Leerstand bereits nach 6 Monaten als unzulässig und nicht mehr nach 1 Jahr. In § 3 wird eine Anzeigepflicht für Ferienwohnungen eingeführt. In § 4 wird eine Genehmigungspflicht für Wohnungsleerstände eingeführt. Das heisst die Eigentümer müssen sich von sich aus melden und mitteilen, das sie eine Wohnung bis zu 6 Monaten ungenutzt lasssen wollen. Im Zweifel werden sie dies nicht selbst tun, weil sie von dem neuen Gesetz gar nichts wissen. Dann könnten die Meldung Dritte für sie übernehmen. In § 5 wird der zuständigen Behörde das Recht gegeben, das sie ein Wohnnutzungsgebot aussprechen kann, das innerhalb von 2 Monaten durchzuführen ist. Klagen dagegen vor Gericht haben keine aufschiebende Wirkung. In § 6 wird geregelt, das die zuständigen Behördenmitarbeiter den Wohnraum zur Inspektion betreten dürfen. In § 7 wird der Bußgeldrahmen mit bis zu 100.000 Euro festgelegt. Wer also leerstehenden Wohnraum nach Aussprache eines Wohnnutzungsgebots nicht innerhalb von 2 Monaten z.B. vermietet, der muss mit einer hohen Geldbuße rechnen. Jetzt kommt allerdings aus unserer Sicht der Knackpunkt: Er kann gegen diese Geldbuße wie gegen jede andere Geldbuße auch Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Mitunter kann sich unserer Meinung nach dann ein Verfahren weitere Jahre hinziehen, ohne das es tatsächlich zur Wiedervermietung des Leerstands kommt. Gleichfalls könnte die Anwendung des Gesetzes daran scheitern, das man den Eigentümer einer Immobilie schlicht nicht ausfindig machen oder rechtsssicher ansprechen kann. In Zeiten in denen die Mobilität der Erben zugenommen hat und immer mehr Immobilien vererbt werden, wird dies unserer Meinung nach zunehmend passieren. Wir hätten uns gewünscht, das wie in anderen Bundesländern in deren Gesetzen verankert und auch rechtlich bereits komplett durchgeführt, eine Treuhänderregelung aufgenommen wird. Das würde in der Praxis bedeuten, das wenn der Eigentümer einem Wohnnutzungsgebot nicht nachkommt, ein Treuhänder die Wohnung übernimmt und in Ersatzhandlung des Eigentümers eine ggf. notwendige Instandsetzung/Renovierung und anschließende Neuvermietung durchführt. Der Eigentümer bliebe Eigentümer und es ändern sich nichts an seinem Eigentumsrecht. Die Kosten des Treuhänders würden per Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Über die Mieteinnahmen würde die Grundschuld getilgt und anschließende überschüssige Mieteinnahmen würden an den Eigentümer überwiesen werden. Somit wäre sichergestellt, das ein Leerstand auch sicher beseitigt wird. Die jetzige Novelle garantiert das unserer Meinung nach nicht. Leider ist es nicht so gekommen. Trotzdem werden wir nach Inkrafttreten der auch städtischen Rechtsverordnung versuchen, das Bestmöglichste aus dem Gesetz herauszuholen. Und weiter auf eine Novellierung mit Treuhänderregeung drängen. teilen teilen E‑Mail RSS-feed teilen teilen